§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen „Vauxhall Devils Mecklenburg Vorpommern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist es, dem freundschaftlichen Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung unter Opelfreunden zu fördern.

2.) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Veranstaltungen geselligen, aber auch informativen Charakters.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person werden.

2.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

3.) Die Ablehnung des Antrages ist nicht anfechtbar.

4.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben eines Mitgliedes.

5.) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei wichtigem Grund zulässig (z.B. Missachtung der Vereinssatzung, Störung des Vereinsfriedens). Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
2.) Über die Fälligkeit und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, sowie der Vorstand

§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2.) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3.) Vorstandswahlen finden auf Antrag der Mitgliederversammlung und bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds, jedoch mindestens alle 2 Jahre, in der Mitgliederversammlung statt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Einmal monatlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand mit einer Frist von sieben Kalendertagen schriftlich einzuladen hat.

2.) Der Ladung zu einer Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat ebenfalls durch den Vorstand zu erfolgen und zwar mit einer Frist von sieben Kalendertagen, wobei der Tag der Zustellung der Ladung nicht mitgerechnet wird.

4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein viertel der Mitglieder anwesend ist. Andernfalls hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung anzuberaumen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der ersten Ladung hinzuweisen.

5.) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine zwei drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder, ansonsten genügt eine einfache Mehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer drei viertel Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnungen des Antrages.

6.) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder es beantragen, ist die Wahlabstimmung geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.

7.) Über den Gang der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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